Frechener Geschichtsverein e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Frechener Geschichtsverein“. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Frechen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein will die Kenntnis der geschichtlichen Vergangenheit Frechens und der mit ihr historisch verbundenen Nachbargebiete fördern, den geschichtlichen Sinn der Bevölkerung wecken und pflegen und so zur Hebung des kulturellen Lebens in Frechen beitragen. Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
(1) Durchführung von Vorträgen, Exkursionen, Führungen, Ausstellungen und Ausstellungsbesuchen, Projekten mit regionalgeschichtlichem Bezug, Diskussionen und Seminaren.
(2) Veröffentlichung von historischen Beiträgen zur Geschichte Frechens und seiner Umgebung, Quellenmaterialien und Forschungsergebnissen.
(3) Anregung und Unterstützung historischer Arbeiten, die geeignet sind, die Kenntnis der Geschichte Frechens und seiner Umgebung zu erweitern und zu vertiefen;
(4) Aufbau und Pflege einer Vereinsbibliothek als Fachbibliothek für Frechener und rheinische Geschichtskunde;
(5) Pflege von Beziehungen zu gleich strebenden Vereinen sowie Archiven, Schulen und Kultur- und Bildungseinrichtungen in Frechen und an anderen Orten;
(6) Wahrnehmung von Aufgaben und Leistungen im Bereich der Denkmalpflege.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4 Mitgliedschaft des Vereins

(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die in § 2 genannten Bestrebungen unterstützen. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Ehepartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft Lebende können als Familienmitglied aufgenommen werden; beide sind uneingeschränkt ordentliche Mitglieder Vereins.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss und Beitragsrückstand. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und ist dem Vorstand gegenüber abzugeben. Die Verpflichtung zu Zahlung des Beitrages endet erst mit Ende des Jahres, in dem der Austritt erklärt wird.
(4) Wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand bleibt und trotz Mahnung, in welcher auf die Folge des Mitgliedschaftsverlustes hingewiesen werden muss, den rückständigen Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Empfang des Mahnschreibens zahlt, erlischt die Mitgliedschaft.
(5) Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Dem auszuschließenden Mitglied sind die Ausschlussentscheidung und die Ausschlussgründe schriftlich mitzuteilen; ihm ist unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das auszuschließende Mitglied die Mitgliederversammlung binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Ausschlusses anrufen, die vom Vorstand innerhalb von sechs Wochen nach der Anrufung einzuberufen ist und die Ausschlussentscheidung des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit aufheben kann. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte des Betroffenen. Macht das Mitglied von dem Recht auf Anrufung des Vorstandes keinen Gebrauch oder versäumt es die Anrufungsfrist, so unterwirft es sich der Ausschlussentscheidung mit Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(6) Für besondere Verdienste um den Verein oder seine Zwecke und Ziele können natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit.

§ 5 Einkünfte des Vereins

(1) Die Mittel zur Erfüllung des Zwecks des Vereins sollen aufgebracht werden durch Beiträge der Mitglieder, Stiftungen, Sachspenden, Projektförderungen und dergleichen.
(2) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag von seinen Mitgliedern. Über die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag für Familienmitglieder soll unter dem von Einzelmitgliedern liegen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(3) Juristische Personen, Handelsgesellschaften, sonstige Firmen, Personengruppen, Körperschaften, die dem Verein während eines Kalenderjahres mindestens €EUR 2.500,00 zuwenden, sowie natürliche Personen, die dem Verein während eines Kalenderjahres mindestens EUR€ 500,00 zuwenden, gelten als Stifter des Vereins. Die Namen der Stifter werden jeweils im Zusammenhang mit dem Jahresbericht von dem Vorsitzenden des Vorstands auf der Jahreshauptversammlung in geeigneter Weise in der Öffentlichkeit bekannt gegeben.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung;
(2) der Gesamtvorstand;
(3) der Geschäftsführende Vorstand;

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in regelmäßigem Abstand statt. Ort und Zeit der Tagung bestimmt der Vorstand. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Ort, Zeit und Tagesordnung sollen mindestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder oder durch Mitteilung im Publikationsorgan des Vereins bekannt gegeben werden. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel am Vereinssitz in Frechen statt.
(2) Zu den Obliegenheiten der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
(a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes;
(b) Entgegennahme des Berichts der Revisoren;
(c) Entlastung des Vorstandes;
(d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
(e) Wahl des Vorstandes;
(f) Wahl von zwei Revisoren;
(g) Berufung von Ehrenmitgliedern;
(j) Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins;
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es die Geschäfte erfordern. Sie müssen binnen sechs Wochen einberufen werden, wenn ein Drittel der
Mitglieder es verlangt.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechte sind nicht übertragbar. Juristische Personen benennen einen Vertreter; dieser hat eine Stimme.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Die Beschlüsse erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
(7) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch persönliche Einzelwahl. Davon abweichend kann die Wahl der Beisitzer in einem Wahlgang erfolgen.
(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.
(9) In den Mitgliederversammlungen wird eine Niederschrift geführt, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführenden zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand auf die Dauer von drei Jahren. Er bleibt im Amt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand eine Ersatzperson bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wählen, die dann selbst eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit bestimmt.
(2) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und bis zu zehn Beisitzern. Zu seinen Obliegenheiten gehören insbesondere:
(a) Beratung und Beschlussfassung über die Sinne des Vereins zu unternehmenden Veranstaltung und Aktivitäten;
(b) Beratung und Beschlussfassung über die Veröffentlichungen des Vereins;
(c) Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
(d) Aufnahme neuer Mitglieder.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Zu seinen Obliegenheiten gehören insbesondere:
(a) Erstellen des Haushaltsplanes und Überwachung seiner Einhaltung;
(b) Erarbeitung von Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung und den Vorstand;
(c) Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstandes, wenn zur Vermeidung von Nachteilen für den Verein Eile geboten ist;
(d) Wahrnehmung aller nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehaltenen Aufgaben;
(e) Sicherstellung der haftungsrechtlichen Absicherung der Mitglieder während der Wahrnehmung von Vereinsangeboten oder im Rahmen von Vereinstätigkeiten.
(4) Der Vorsitzende ist mit je einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigt.
(5) Der Gesamtvorstand und der Geschäftsführende Vorstand fassen ihre Beschlüsse in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Gesamtvorstand und
Geschäftsführender Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(6) Der Gesamtvorstand setzt seine Geschäftsordnung selbst fest.
(7) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins so zu führen, wie die ordnungsmäßige Erfüllung der Vereinsaufgaben es erfordert. Er hat bei seiner Geschäftsführung die Beschränkungen einzuhalten, die durch die Satzung und durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgelegt sind.

§ 9 Revisoren

(1) Die beiden Revisoren werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Revisoren dürfen weder dem Gesamtvorstand noch dem Geschäftsführenden Vorstand angehören.
(3) Scheidet ein Revisor vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand eine Ersatzperson, die weder dem Gesamtvorstand noch dem Geschäftsführenden Vorstand angehören darf, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wählen, die dann selbst eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit bestimmt.
(4) Können die Revisoren nicht aus den Reihen der Mitglieder gewählt werden, ist die Revision durch Angehörige der steuerberatenden Berufe vorzunehmen.
(5) Die Revisoren prüfen bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung die Rechnungslegung des Vereins für das vorangegangene Geschäftsjahr und erstatten darüber der Mitgliederversammlung Bericht.
(6) Bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung stellen die Revisoren den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit Dreiviertelmehrheit der Abstimmenden beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zweckgebunden an die Stadt Frechen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden hat.

§ 11 Auslegung und Gültigkeit der Satzung

Im Zweifelsfalle sind alle Bestimmungen im Sinne der bestmöglichen Erfüllung des Vereinszweckes auszulegen.